Prof. Dr. iur. Alain Griffel zur IVHB

Der Staats- und Verwaltungsrechtler Prof. Alain Griffel von der Universität Zürich veröffentlicht einen Artikel zur IVHB. Er wirft einen kritischen Blick auf das Konkordat und hält fest, dass das Konkordat einem „Schlag ins Wasser“ gleichkommt. Den Artikel finden sie hier: 

Feststellung des massgebenden Terrains

Im Urteil 602 2015 137 des Kantonsgerichts Freiburg vom 23. März 2016 musste das Gericht überprüfen, ob das Bauvorhaben die maximale Gesamthöhe von 15.70 m einhält oder nicht. Strittig war das massgebende Terrain als unterer Messpunkt der Gesamthöhe. Als massgebendes

Entscheid des BVU AG zur Gesamthöhe nach IVHB

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des Kantons Aargau setzte sich in seinem Entscheid vom 25. August 2015 (BVURA.15.164) mit der Gesamthöhe nach IVHB auseinander. Es kam zum Schluss, dass eine kommunale Bestimmung, wonach „die massgebenden Gebäudeteile für die

BGer 1C_581/2014 vom 23.06.2015; Kniestockhöhe

Im Urteil des Bundesgerichts BGer 1C_581/2014 vom 23. Juni 2015 warf der Beschwerdeführer der Vorinstanz u.a. eine willkürliche Anwendung kantonalen und kommunalen Rechts bei der Bestimmung der Kniestockhöhe des Dachgeschosses vor. Das Bundesgericht sah – unter Bezugnahme auf die IVHB

Fassadenhöhe eines begehbaren Flachdachs (Entscheid des BVU des Kantons Aargau vom 6. Oktober 2014)

In seinem Entscheid vom 6. Oktober 2014 (BVURA.14.453) hat das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des Kantons Aargau festgehalten, dass die Fassadenhöhe eines begehbaren Flachdachs oberkant der Brüstung gemessen wird, unabhängig davon, ob es sich um eine geschlossene, durchbrochene

Entscheid des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 21.08.2012; Mehrlängenzuschlag

Das Verwaltungsgericht Graubünden hatte Ziff. 7 Abs. 1 Anhang 1 IVHB (Grenzabstand) anzuwenden (Entscheid vom 21. August 2012, Dokument R 12 11, E. 2). Es befand, dass sich die Gebäudebreite und die Gebäudelänge nach Ziff. 4.1 (Gebäudelänge) und Ziff. 4.2 (Gebäudebreite) Anhang 1 IVHB

AGVE 2011 S.440; Nutzungstransfer zu Lasten einer Grünzone die nicht mit einer Nutzungsziffer belegt ist

Das Aargauische Departement Bau, Verkehr und Umwelt wies in einem obiter dictum in AGVE 2011 S. 440, E. 14 e/ee darauf hin, dass unter Geltung der IVHB der Nutzungstransfer von einer Grünzone in eine Wohnzone verboten ist (unter Verweis auf Figur

BGer 1C_170/2009 vom 28.08.2009; Terrainbegriff

Das Bundesgericht setzte sich in seinem Entscheid vom 28. August 2009 (1C_170/2009, E. 3.4) am Rande mit dem Begriff des Terrains (massgebendes Terrain) gemäss Ziff. 1 Anhang 1 IVHB auseinander, obwohl die IVHB im konkreten Fall noch nicht anwendbar war. Es

BGer 1P588/2007 vom 06.03.2007; Abstandsprivileg für Gebäudevorsprünge

Das Bundesgericht hatte in einem Entscheid vom 6. März 2007 (1P.588/2006) über das Abstandsprivileg für Gebäudevorsprünge nach zürcherischem Recht (§ 260 Abs. 3 PBG/ZH) zu befinden. Der Entscheid ist in ZBl 2008 S. 205 publiziert. Prof. Arnold Marti kommentierte das Urteil und setzte