Das Aargauische Departement Bau, Verkehr und Umwelt wies in einem obiter dictum in AGVE 2011 S. 440, E. 14 e/ee darauf hin, dass unter Geltung der IVHB der Nutzungstransfer von einer Grünzone in eine Wohnzone verboten ist (unter Verweis auf Figur 8.1 gemäss Anhang 2 zur IVHB).