Entscheid des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 21.08.2012; Mehrlängenzuschlag

Das Verwaltungsgericht Graubünden hatte Ziff. 7 Abs. 1 Anhang 1 IVHB (Grenzabstand) anzuwenden (Entscheid vom 21. August 2012, Dokument R 12 11, E. 2). Es befand, dass sich die Gebäudebreite und die Gebäudelänge nach Ziff. 4.1 (Gebäudelänge) und Ziff. 4.2 (Gebäudebreite) Anhang 1 IVHB berechnet. Aufgrund der so ermittelten Fassadenlänge bemesse sich der Mehrlängenzuschlag nach kommunalem Recht.

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