Feststellung des massgebenden Terrains

Im Urteil 602 2015 137 des Kantonsgerichts Freiburg vom 23. März 2016 musste das Gericht überprüfen, ob das Bauvorhaben die maximale Gesamthöhe von 15.70 m einhält oder nicht. Strittig war das massgebende Terrain als unterer Messpunkt der Gesamthöhe. Als massgebendes Terrain nach IVHB gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Fotografien und Pläne vermochten nach Ansicht des Gerichts nicht zweifelsfrei den natürlich gewachsenen Geländeverlauf nachzuweisen. Das Kantonsgericht erachtete die Vorbringen nicht mehr als eine simple Schätzung.

Die Baubewilligungsbehörde hatte mangels präzisen Angaben über den natürlich gewachsenen Geländeverlauf das aktuell gewachsene Terrain zur Anwendung gezogen. Das Kantonsgericht erachtete dies im vorliegenden Fall insbesondere darum für gerechtfertigt, weil das Terrain seit mindestens 1953 und damit seit mehr als 60 Jahren in diesem Zustand war und die benachbarten Liegenschaften auf derselben Strassenseite sich in ähnlichen Lagen befinden. Die Gemeinde ging daher nach Ansicht des Kantonsgericht richtigerweise davon aus, dass das bestehende Terrain der Umgebung als Referenz beigezogen werden darf.

Wir erachten dieses Urteil als sehr bauherrenfreundlich. Immerhin lagen alte Fotografien und Pläne vor, auch wenn diese offenbar zu nicht mehr als einer Schätzung des ursprünglichen Geländeverlaufs führen konnten. Es stellt sich die Frage, wie als Nachbar überhaupt erfolgreich die Behauptung eines vom Bauprojekt abweichenden massgebenden Terrains belegt werden kann. Immerhin dürfte im vorliegenden Fall erstellt gewesen sein, dass der natürlich gewachsene Geländeverlauf bereits einmal künstlich verändert worden ist. Wären die Angaben aus den vorgebrachten Plänen und Fotografien präziser gewesen, hätte unserer Auffassung nach das Gericht nicht mehr darüber hinwegsehen dürfen. Es hätte folglich nicht vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung ausgehen dürfen.

 

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