Fassadenhöhe eines begehbaren Flachdachs (Entscheid des BVU des Kantons Aargau vom 6. Oktober 2014)

In seinem Entscheid vom 6. Oktober 2014 (BVURA.14.453) hat das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des Kantons Aargau festgehalten, dass die Fassadenhöhe eines begehbaren Flachdachs oberkant der Brüstung gemessen wird, unabhängig davon, ob es sich um eine geschlossene, durchbrochene oder verglaste Brüstung handelt (Figur 5.2 Anhang 2 IVHB).

Diese Auffassung entspricht im Übrigen den IVHB-Erläuterungen (Stand 3.9.2013), wo dazu Folgendes zu entnehmen ist:

„Bei begehbaren Flachdächern bestimmt das Konkordat zwar nicht im Text, aber in der Skizze 5.2 des Anhangs 2, dass bei der zurückversetzten Attikafassade (vgl. Ziff. 6.4) bis oberkant selbst von offenen, durchbrochenen oder verglasten Brüstungen (Geländer usw.) zu messen ist. Davon kann nur abgewichen werden, wenn auch die Brüstung um ein von den Kantonen festzulegendes [erhebliches] Mass von der Fassade zurückversetzt wird, also nicht das ganze Flachdach begehbar ist. Hintergrund ist der Zweck der Fassadenhöhe gemäss Konkordat, das Erscheinungsbild der Fassade gegenüber der Umgebung zu begrenzen. Bei der Festlegung der konkreten Masse für die Fassadenhöhe gilt es diesen Umstand zu berücksichtigen, weil andernfalls ein bis zum Rand begehbares Flachdach verhindert werden könnte.“

Den zusammengefassten Entscheid des BVU finden Sie hier als PDF.

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