Kanton Aargau und Gemeinden

Der Kanton Aargau ist im Jahr 2009 der IVHB beigetreten. Er hat 29 der 30 Baubegriffe und Messweisen der IVHB ins kantonale Recht übernommen. Nicht übernommen wurde die «Geschossflächenziffer», welche die «Ausnützungsziffer» ersetzt hätte (siehe auch § 169 Abs. 8 BauG). Das Festhalten an der Ausnützungsziffer ist IVHB-konform (siehe Beschluss IOHB).

Kantonale Umsetzung

Die Baubegriffe und Messweisen sind in der Bauverordnung (BauV) geregelt (siehe § 50a BauG). § 16 BauV erklärt die Baubegriffe und Messweisen der IVHB als gültig und verweist auf die Begriffe und Messweisen in den Anhängen 1 und 2 BauV, welche den Anhängen der IVHB entsprechen. Die Anhänge sind gleichwertig. Die ergänzenden Bestimmungen zur den Baubegriffen und Messweisen finden sich in den §§ 16 bis 31 BauV. Diese enthalten auch Vorschriften, welche keinen Zusammenhang mit der IVHB haben (z.B. § 18 BauV über die Mehrfamilienhäuser). Für die nicht IVHB-konformen Begriffe «Gebäudehöhe» und «Firsthöhe» in altrechtlichen Sondernutzungsplänen enthält § 64 Abs. 2 BauV eine besondere Regelung.

Kommunale Umsetzung

Die Gemeinden sind verpflichtet, bis spätestens zehn Jahre nach Inkraftsetzung der BauV, somit bis zum 1. September 2021, ihre allgemeinen Nutzungspläne an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB anzupassen. Solange eine Anpassung nicht erfolgt ist, gelten anstelle der §§ 16 bis 31 BauV die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV), wie sie im Anhang 3 BauV aufgeführt sind, weiter (§ 64 Abs. 1 BauV). Die Begriffe und Messweisen nach IVHB gelten demnach nur in denjenigen Gemeinden, welche ihre Nutzungsordnung an die IVHB angepasst haben. Nicht alle Nutzungsordnungen, die nach 2011 erlassen wurden, basieren auf den Baubegriffen und Messweisen der IVHB. Ob eine Nutzungsordnung die IVHB übernommen hat, zeigt sich in den meisten Nutzungsordnungen anhand der tabellarischen Übersicht über die Baumasse in den verschiedenen Bauzonen (meist § 6 oder 7 BNO). Im Zweifelsfall erkundigen Sie sich bei der kommunalen Bauverwaltung.

Die Umsetzung des Konkordats führt zu einem grossen, wenn auch einmaligen Implementierungsaufwand für die Gemeinden. Das Baurechtsteam von VOSER RECHTSANWÄLTE berät und begleitet Gemeinden bei der Anpassung des allgemeinen Nutzungsplans an die neuen Begriffe und Messweisen der IVHB. Nehmen Sie Kontakt auf.
Unter Dokumente und Links finden Sie hilfreiche Dokumente zur IVHB für Gemeinden.