Entscheid des BVU AG zur Gesamthöhe nach IVHB

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des Kantons Aargau setzte sich in seinem Entscheid vom 25. August 2015 (BVURA.15.164) mit der Gesamthöhe nach IVHB auseinander. Es kam zum Schluss, dass eine kommunale Bestimmung, wonach „die massgebenden Gebäudeteile für die Gesamthöhe“ eine bestimmte Höhenkote nicht überschreiten dürfen, kantonalrechtlich auszulegen sei und der Gemeinderat entsprechend über keine Autonomie bei der Auslegung verfüge. Im Weiteren hielt das BVU fest, dass eine Fotovoltaikanlage als „technisch bedingte Dachaufbaute“ nicht zur Gesamthöhe zähle.

Die kommunale Regelung sah vor, dass in einem im Bauzonenplan schraffiert dargestellten Bereich die massgebenden Gebäudeteile die Gesamthöhe einer bestimmten Höhenkote nicht überschreiten dürfe. Der Wortlaut der BNO-Bestimmung knüpft demnach am kantonalen Begriff der Gesamthöhe an. Welche Gebäudeteile für die Bestimmung der Gesamthöhe als „massgebende Gebäudeteile“ anzusehen sind, bestimme sich nach kantonalem Recht, weshalb den Gemeinden diesbezüglich keine Autonomie zukomme.

Das ergibt sich auch aus den IVHB-Erläuterungen (Ziff. 5.1.5):

„(…) Das Konkordat verbietet zusätzliche Vorschriften nicht, die auf das Gewährleisten einer einheitlichen Dachlandschaft abzielen. Es müssen dafür aber andere Begriffe als die der Gesamthöhe verwendet werden.“

Gemäss der Figur 5.1. werden technisch bedingte Dachaufbauten nicht zur Gesamthöhe gezählt. Strittig war vorliegend, ob es sich bei einer Fotovoltaikanlage um eine solche handelt. Laut IVHB-Erläuterungen (Ziff. 5.1.6) fallen technisch bedingte Dachaufbauten wie Kamine, Lüftungsanlagen, Sonnenkollektoren ausser Betracht. Sie dürfen aber das technisch notwendige Mass nicht überschreiten, damit die Höhenvorschriften nicht umgangen werden können. Es ist mit dem Konkordat vereinbar, wenn das kantonale Recht maximale Abmessungen für solche technisch bedingten Dachaufbauten vorsieht.

Das BVU gelangte zur Auffassung, dass das technisch notwendige Mass nicht überschritten werde, die Fotovoltaikanlage daher  als „technisch bedingte Dachaufbaute“ nicht zur Gesamthöhe zähle und somit die festgelegte Höhenkote überschreiten dürfe.

Der ganze Entscheid ist hier abrufbar: BVURA.15.164 Gesamthöhe IVHB

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