Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten.
Lehre:
- Kommentar von Prof. Arnold Marti zum Bundesgerichtsentscheid vom 21.08.2012 (1P588/2007):
Nach Prof. Arnold Marti ist es auch unter der IVHB zulässig , auskragende Dachterrassen und -balkone zu verbieten. Die IVHB enthält keine Aussagen zur Dachgestaltung, ebenso wenig gestalterischen Vorschriften.