Vorspringende Gebäudeteile

Definition

Vorspringende Gebäudeteile dürfen die Fassadenflucht nur bis zu einer festgelegten Tiefe überschreiten; ausser bei Dachvorsprüngen gelten zusätzlich Begrenzungen für Breite oder Fassadenanteil.

Erläuterung

Dazu zählen etwa Erker, Vordächer, Aussentreppen und Balkone. Werden die zulässigen Masse überschritten, gelten sie je nach Ausgestaltung als Gebäudeteil oder Anbau.

Hinweis: Die IVHB vereinheitlicht Begriffe und Messweisen, nicht die konkreten zulässigen Masse. Im Kanton Aargau sind die IVHB-Begriffe in der Bauverordnung umgesetzt; ihre Anwendbarkeit hängt von der kommunalen Nutzungsplanung ab.

Weiterführende Quellen

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