Rechtslage der Attikas nach IVHB

Attikas sind nach IVHB auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche und verkleinerte Geschosse. Diese einfache Umschreibung täuscht darüber hinweg, dass Attikas immer wieder zu rechtlichen Fragen führen. Im LEXpress Artikel «Immer wieder die Attikas…» von Dr. Peter Heer
und Dominik Greder, beide VOSER RECHTSANWÄLTE, werden die Attikas näher unter die Lupe genommen. Hier finden Sie den Artikel: LEXpress „Immer wieder die Attikas…“

Untergeschosse nach IVHB

Einführung

Was ist ein Untergeschoss nach IVHB? Ist ein Keller per Definition
ein Untergeschoss? Wie wird das im Kanton Aargau
berechnet? Sind Abgrabungen zulässig? Zählt ein Lichtschacht
als Abgrabung? Solche Fragen stellen sich häufig in unserer
Praxis. Gerne beleuchten wir in diesem LEXpress die Rechtslage.

1. Geltung der IVHB
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Artikel: Schluss mit dem Begriffswirrwarr im Baurecht

Rechtsanwalt Christian Munz äussert sich zur IVHB im Magazin Fokus. Hier finden Sie den Artikel:  Schluss mit dem Begriffswirrwarr im Baurecht Fokus

Prof. Dr. iur. Alain Griffel zur IVHB

Der Staats- und Verwaltungsrechtler Prof. Alain Griffel von der Universität Zürich veröffentlicht einen Artikel zur IVHB. Er wirft einen kritischen Blick auf das Konkordat und hält fest, dass das Konkordat einem „Schlag ins Wasser“ gleichkommt. Den Artikel finden sie hier:  Prof. Dr. iur. Alain Griffel zur IVHB

Terrassenhäuser und IVHB

Im folgenden Beitrag wird die Rechtslage der Terrassenhäuser im aargauischen Recht beleuchtet. Dabei spielen die Baubegriffe und Messweisen der IVHB eine entscheidende Rolle. Den LEXpress Artikel finden Sie hier:  LEXpress Terrassenhäuser im aargauischem Recht

Feststellung des massgebenden Terrains

Im Urteil 602 2015 137 des Kantonsgerichts Freiburg vom 23. März 2016 musste das Gericht überprüfen, ob das Bauvorhaben die maximale Gesamthöhe von 15.70 m einhält oder nicht. Strittig war das massgebende Terrain als unterer Messpunkt der Gesamthöhe. Als massgebendes Terrain nach IVHB gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Fotografien und Pläne vermochten nach Ansicht des Gerichts nicht zweifelsfrei den natürlich gewachsenen Geländeverlauf nachzuweisen. Das Kantonsgericht erachtete die Vorbringen nicht mehr als eine simple Schätzung. Weiterlesen ›

Entscheid des BVU AG zur Gesamthöhe nach IVHB

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des Kantons Aargau setzte sich in seinem Entscheid vom 25. August 2015 (BVURA.15.164) mit der Gesamthöhe nach IVHB auseinander. Es kam zum Schluss, dass eine kommunale Bestimmung, wonach „die massgebenden Gebäudeteile für die Gesamthöhe“ eine bestimmte Höhenkote nicht überschreiten dürfen, kantonalrechtlich auszulegen sei und der Gemeinderat entsprechend über keine Autonomie bei der Auslegung verfüge. Im Weiteren hielt das BVU fest, dass eine Fotovoltaikanlage als „technisch bedingte Dachaufbaute“ nicht zur Gesamthöhe zähle. Weiterlesen ›

Kein Beitritt aber autonomer Nachvollzug der IVHB im Kanton Zürich

Der Kantonsrat des Kantons Zürich verwirft zwar – wie erwartet – einen Beitritt zur IVHB, will die Begriffe und Messweisen der IVHB jedoch trotzdem im kantonalen Recht im Sinne eines «autonomen Nachvollzugs» umsetzen. Es kommt zu einer Änderung des PBG, der ABV sowie der Bauverfahrensverordnungen I und II.

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BGer 1C_581/2014 vom 23.06.2015; Kniestockhöhe

Im Urteil des Bundesgerichts BGer 1C_581/2014 vom 23. Juni 2015 warf der Beschwerdeführer der Vorinstanz u.a. eine willkürliche Anwendung kantonalen und kommunalen Rechts bei der Bestimmung der Kniestockhöhe des Dachgeschosses vor. Das Bundesgericht sah – unter Bezugnahme auf die IVHB – keine willkürliche Anwendung der kommunalen Messweise und wies die Beschwerde ab. Weiterlesen ›

Was sollten die Gemeinden bei der Umsetzung der IVHB beachten?

Die IVHB beschäftigt uns! Viele Gemeinden überlegen sich, ihre BNO jetzt an die neuen Baubegriffe anzupassen. Wir möchten im neusten LEXpress Baurecht auf Knackpunkte hinweisen, welche bei der Umsetzung der IVHB beachtet werden sollten.

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Fassadenhöhe eines begehbaren Flachdachs (Entscheid des BVU des Kantons Aargau vom 6. Oktober 2014)

In seinem Entscheid vom 6. Oktober 2014 (BVURA.14.453) hat das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des Kantons Aargau festgehalten, dass die Fassadenhöhe eines begehbaren Flachdachs oberkant der Brüstung gemessen wird, unabhängig davon, ob es sich um eine geschlossene, durchbrochene oder verglaste Brüstung handelt (Figur 5.2 Anhang 2 IVHB). Weiterlesen ›

Baurecht LEXpress stellt das Portal ivhb.ch vor

Der aktuelle Baurecht LEXpress präsentiert das Portal ivhb.ch des Baurechtsteams von VOSER RECHTSANWÄLTE. Lesen Sie hier den gesamten Beitrag: Baurecht LEXpress

„IVHB für Praktiker“ am Weiterbildungstag des SAV

An den Weiterbildungstagen des Schweizerischen Anwaltsverbands (SAV) vom 12. und 13. September 2014 im Stade de Suisse in Bern referierte Dr. Peter Heer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Immobilienrecht, VOSER RECHTSANWÄLTE, Baden, zum Thema „IVHB für Praktiker – die wichtigsten Begriffe (interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe)“. Weiterlesen ›

Veranstaltung „IVHB für Praktiker“ in Baden

Das Baurechtsteam von VOSER RECHTSANWÄLTE führte am 27. März 2014 in Baden die Veranstaltung „IVHB für Praktiker“ durch. Eingeladen waren Vertreter aus aargauischen Gemeinden (Gemeinderäte, Bauverwalter, Gemeindeschreiber etc.). Weiterlesen ›

Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) im Kanton Aargau

Christian Munz, Rechtsanwalt, VOSER RECHTSANWÄLTE, Baden, hat in der Zeitschrift Wohnwirtschaft des HEV Aargau 12-13 einen Artikel zur Harmonisierung der Baubegriffe veröffentlicht. Hier geht’s direkt zum Artikel: Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) im Kanton Aargau, in: Wohnwirtschaft HEV Aargau 12-13

IVHB – ein Werkstattbericht aus dem Kanton Aargau

Lesen Sie den Artikel aus der Anwalts Revue 10/2013 von Peter Heer, Dr. Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht und Christian Munz, Rechtsanwalt, beide VOSER RECHTSANWÄLTE, Baden. Den Artikel finden unter dem folgenden Link: Anwalts Revue 10/2013

Entscheid des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 21.08.2012; Mehrlängenzuschlag

Das Verwaltungsgericht Graubünden hatte Ziff. 7 Abs. 1 Anhang 1 IVHB (Grenzabstand) anzuwenden (Entscheid vom 21. August 2012, Dokument R 12 11, E. 2). Es befand, dass sich die Gebäudebreite und die Gebäudelänge nach Ziff. 4.1 (Gebäudelänge) und Ziff. 4.2 (Gebäudebreite) Anhang 1 IVHB berechnet. Aufgrund der so ermittelten Fassadenlänge bemesse sich der Mehrlängenzuschlag nach kommunalem Recht.

AGVE 2011 S.440; Nutzungstransfer zu Lasten einer Grünzone die nicht mit einer Nutzungsziffer belegt ist

Das Aargauische Departement Bau, Verkehr und Umwelt wies in einem obiter dictum in AGVE 2011 S. 440, E. 14 e/ee darauf hin, dass unter Geltung der IVHB der Nutzungstransfer von einer Grünzone in eine Wohnzone verboten ist (unter Verweis auf Figur 8.1 gemäss Anhang 2 zur IVHB).

BGer 1C_170/2009 vom 28.08.2009; Terrainbegriff

Das Bundesgericht setzte sich in seinem Entscheid vom 28. August 2009 (1C_170/2009, E. 3.4) am Rande mit dem Begriff des Terrains (massgebendes Terrain) gemäss Ziff. 1 Anhang 1 IVHB auseinander, obwohl die IVHB im konkreten Fall noch nicht anwendbar war. Es sprach von „grösseren Beweisschwierigkeiten“ die das Abstellen auf den natürlichen gewachsenen Geländeverlauf gemäss Ziff. 1 Anhang 1 IVHB mit sich bringt. Eine Vorwirkung der IVHB lehnte das Bundesgericht ab.

BGer 1P588/2007 vom 06.03.2007; Abstandsprivileg für Gebäudevorsprünge

Das Bundesgericht hatte in einem Entscheid vom 6. März 2007 (1P.588/2006) über das Abstandsprivileg für Gebäudevorsprünge nach zürcherischem Recht (§ 260 Abs. 3 PBG/ZH) zu befinden. Der Entscheid ist in ZBl 2008 S. 205 publiziert. Prof. Arnold Marti kommentierte das Urteil und setzte sich dabei auch mit der Rechtslage nach der IVHB auseinander. Nach seiner Auffassung ist es auch unter der IVHB zulässig, auskragende Dachterrassen und – balkone zu verbieten. Prof. Marti wies darauf hin, dass die IVHB keine Aussagen zur Dachgestaltung sowie keine gestalterischen Vorschriften enthalte.