Im Urteil des Bundesgerichts BGer 1C_581/2014 vom 23. Juni 2015 warf der Beschwerdeführer der Vorinstanz u.a. eine willkürliche Anwendung kantonalen und kommunalen Rechts bei der Bestimmung der Kniestockhöhe des Dachgeschosses vor. Das Bundesgericht sah – unter Bezugnahme auf die IVHB – keine willkürliche Anwendung der kommunalen Messweise und wies die Beschwerde ab.
Nach Art. 36 lit. b BZR/Naters (Kanton Wallis) gelten Dachgeschosse dann als Vollgeschoss, wenn ihre Kniestockhöhe (inkl. Fusspfette) gemessen an der Verlängerung der Dachfläche bis zur Fassade mehr als 1,20 m Höhe beträgt. Die Vorinstanz hatte erwogen, in den Bauplänen des Beschwerdeführers würden die Kniestockhöhen mit zwei Mal 1,11 m sowie mit 55 cm und 66 cm angegeben. Dabei werde auf die Verlängerung der Dachfläche an der Unterkante der Dachsparren abgestellt. Als Dachlinie bezeichne das Glossar zur BauV/VS aber die „obere Linie des Daches“. Die Deckeninnenverkleidung, welche rund 50 cm betrage, sei vom Beschwerdeführer fälschlicherweise nicht mitgemessen worden. Werde diese berücksichtigt, sei die Kniestockhöhe von 1,20 m auf zwei Seiten nicht eingehalten.
Der Beschwerdeführer machte seinerseits geltend, aus der Formulierung von Art. 36 lit. b BZR/Naters ergebe sich unzweideutig, dass die Höhe des Dachaufbaus ab der Oberkante der Pfetten, in der Regel bestehend aus Sparren, Dachschalung, Isolation, Lattung und Dachdeckung, vorliegend rund 50 cm ausmachend, bei der Berechnung der Kniestockhöhe nicht zu berücksichtigen sei. Mit ihrem Entscheid habe die Vorinstanz Art. 36 lit. b BZR/Naters krass verletzt und sei dadurch in Willkür verfallen.
Das Bundesgericht hat darüber wie folgt befunden (E. 3.4.):
„Aus der Formulierung von Art. 36 lit. b BZR/Naters („gemessen an der Verlängerung der Dachfläche bis zur Fassade“) ergibt sich entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht, dass der Dachaufbau bei der Bemessung der Kniestockhöhe nicht zu berücksichtigen ist. Der Begriff Kniestockhöhe wird im BauG/VS und in der BauV/VS nicht verwendet. Hingegen wird er in der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 (in Kraft seit 26. November 2010) näher umschrieben. Gemäss Ziffer 5.3 des Anhangs 1 zur IVHB bezeichnet die Kniestockhöhe den Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion. In den Erläuterungen zur IVHB vom 3. September 2013 wird zum Begriff der Dachkonstruktion ausgeführt, der obere Referenzpunkt liege beim höchsten Punkt der Tragkonstruktion (Dachtragwerk, Dachgebälk) ohne die allenfalls darauf angebrachte Isolation und ohne die Dachhaut. Dies wird durch Skizzen (vgl. Figur 5.3 des Anhangs 2 zur IVHB und Ziffer 5.3 der Musterbotschaft IVHB) veranschaulicht. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Bauplänen ergibt sich, dass dieser bei der Messung des Kniestocks abweichend von der Definition in der IVHB das Dachtragwerk (insb. Sparren und Lattung) nicht einbezogen hat. Auch wenn der Kanton Wallis dem Konkordat nicht beigetreten ist, zeigt dies doch, dass die Messweise des Beschwerdeführers – im Gegensatz zu jener der Vorinstanz – unüblich ist. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Kniestockhöhe von 1,20 m überschritten ist, wenn die Dachkonstruktion mitgemessen wird. Zusammenfassend konnte die Vorinstanz somit ohne Bundesrechtsverletzung den Schluss ziehen, das Dachgeschoss gelte (auch deshalb) als Vollgeschoss, weil die Kniestockhöhe mehr als 1,20 m betrage. Eine willkürliche Anwendung von Art. 36 lit. b BZR/Naters liegt nach dem Gesagten nicht vor.“
Das Bundesgericht stellte damit unter Beizug der Definition der Kniestockhöhe in der IVHB fest, dass die Messweise der Vorinstanz üblich sei und daher keine willkürliche Anwendung der kommunalen Bauordnung vorliege. Bemerkenswert ist der Beizug der IVHB deswegen, weil der Kanton Wallis dem Konkordat nicht beigetreten ist.
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