Das Aargauische Departement Bau, Verkehr und Umwelt wies in einem obiter dictum in AGVE 2011 S. 440, E. 14 e/ee darauf hin, dass unter Geltung der IVHB der Nutzungstransfer von einer Grünzone in eine Wohnzone verboten ist (unter Verweis auf Figur 8.1 gemäss Anhang 2 zur IVHB).
AGVE 2011 S.440; Nutzungstransfer zu Lasten einer Grünzone die nicht mit einer Nutzungsziffer belegt ist
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