Definition
Unterirdische Bauten liegen – abgesehen von Erschliessung sowie Geländern und Brüstungen bei Zugängen – vollständig unter dem massgebenden beziehungsweise tiefer gelegten Terrain.
Erläuterung
Für die Beurteilung wird das Terrain in den Fassadenfluchten betrachtet.
Hinweis: Die IVHB vereinheitlicht Begriffe und Messweisen, nicht die konkreten zulässigen Masse. Im Kanton Aargau sind die IVHB-Begriffe in der Bauverordnung umgesetzt; ihre Anwendbarkeit hängt von der kommunalen Nutzungsplanung ab.