Das Bundesgericht hatte in einem Entscheid vom 6. März 2007 (1P.588/2006) über das Abstandsprivileg für Gebäudevorsprünge nach zürcherischem Recht (§ 260 Abs. 3 PBG/ZH) zu befinden. Der Entscheid ist in ZBl 2008 S. 205 publiziert. Prof. Arnold Marti kommentierte das Urteil und setzte sich dabei auch mit der Rechtslage nach der IVHB auseinander. Nach seiner Auffassung ist es auch unter der IVHB zulässig, auskragende Dachterrassen und – balkone zu verbieten. Prof. Marti wies darauf hin, dass die IVHB keine Aussagen zur Dachgestaltung sowie keine gestalterischen Vorschriften enthalte.