Das Bundesgericht setzte sich in seinem Entscheid vom 28. August 2009 (1C_170/2009, E. 3.4) am Rande mit dem Begriff des Terrains (massgebendes Terrain) gemäss Ziff. 1 Anhang 1 IVHB auseinander, obwohl die IVHB im konkreten Fall noch nicht anwendbar war. Es sprach von „grösseren Beweisschwierigkeiten“ die das Abstellen auf den natürlichen gewachsenen Geländeverlauf gemäss Ziff. 1 Anhang 1 IVHB mit sich bringt. Eine Vorwirkung der IVHB lehnte das Bundesgericht ab.