Definition
Als Bezugsgelände dient grundsätzlich der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Ist dieser wegen früherer Abgrabungen oder Aufschüttungen nicht mehr zuverlässig feststellbar, wird auf den natürlichen Geländeverlauf der Umgebung abgestellt.
Erläuterung
In begründeten Fällen kann das massgebende Terrain im Planungs- oder Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden, etwa aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen.
Hinweis: Die IVHB vereinheitlicht Begriffe und Messweisen, nicht die konkreten zulässigen Masse. Im Kanton Aargau sind die IVHB-Begriffe in der Bauverordnung umgesetzt; ihre Anwendbarkeit hängt von der kommunalen Nutzungsplanung ab.