Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile.
Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet.
Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung.
Rechtsprechung:
- BVU AG in einem ober dictum in AGVE 2011 S.440 E. 14 e/ee:
Unter Geltung der IVHB ist der Nutzungstransfer von einer Grünzone in eine Wohnzone verboten.