IVHB

Was ist die IVHB?

Die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) ist ein Vertrag zwischen den Kantonen (Konkordat) mit dem Ziel, die wichtigsten Baubegriffe und Messweisen gesamtschweizerisch zu vereinheitlichen (harmonisieren). Das Konkordat definiert 30 Baubegriffe und Messweisen und besteht aus Text und Skizzen. Die Baubegriffe und Messweisen werden (formell) definiert, die Masse hingegen nicht (materiell) festgelegt. So wird zum Beispiel die «Gesamthöhe» definiert und festgelegt, wie sie sich bemisst, hingegen wird das Mass der Gesamthöhe nicht bestimmt. Die zulässigen Masse sind von den Kantonen und Gemeinden festzulegen. Das Konkordat strebt also nicht eine materielle, sondern lediglich eine formale Baurechtsharmonisierung an.
Die Konkordatskantone sind verpflichtet, die vereinheitlichten Baubegriffe und Messweisen zu übernehmen. Sie dürfen keine ergänzenden Baubegriffe und Messweisen definieren, die den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widersprechen. Eine (einzige) Ausnahme gilt für die Geschossflächenziffer: Die Kantone dürfen anstelle der Geschossflächenziffer eine andere Nutzungsziffer, beispielsweise eine Ausnutzungsziffer, einführen. Es ist auch zulässig, nur einen Teil der Konkordatsbegriffe zu übernehmen, denn selbstverständlich übernimmt ein Kanton nur diejenige Baubegriffe und Messweisen, die er für sein Baurecht benötigt.
Das Konkordat sieht ein Interkantonales Organ (Interkantonale Organ über die Harmonisierung der Baubegriffe, IOHB) vor, das für den Vollzug der IVHB und Koordinationsaufgaben verantwortlich ist. Dieses setzt sich aus den Baudirektorinnen und -direktoren der IVHB-Kantone zusammen.

Entstehungsgeschichte

Das Baurecht ist in der Schweiz kantonal sowie kommunal geregelt. Es gibt also 26 kantonale Baugesetze und noch viel mehr kommunale Bauordnungen. Entsprechend gibt es interkantonal keine einheitlichen Baubegriffe, denn jeder Kanton definiert seine Baubegriffe selber. Das führt dazu, dass jeder Kanton die «Gebäudehöhe» selber und damit abweichend von den anderen Kantonen festlegt. Für die Bauwirtschaft bedeutet dies, dass zuerst das jeweilige kantonale Recht ermittelt werden muss, um Fehler und teure Korrekturen zu vermeiden. Das führt zu Kosten und Erschwernissen bei der Planung und Projektierung von Bauvorhaben. Um diesen Missstand zu beheben, wurde auf Bundesebene eine Reihe parlamentarischer Vorstösse zur Vereinheitlichung des Baurechts eingereicht. Der Erlass eines Bundesbaugesetz drohte. Um zu verhindern, dass der Bund tätig wird und in die Gesetzgebungskompetenz der Kantone eingreift, verabschiedete  die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) im Jahr 2005 das Konkordat «Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)». Das Ziel der Harmonisierung ist es, das Bau- und Planungsrecht für die Schweizer Wirtschaft und Bevölkerung zu vereinfachen.

Inkrafttreten und Beitritte

Am 22. September 2005 verabschiedete die Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB), welche am 26. November 2010 – nach dem Beitritt von sechs Kantonen – in Kraft trat. Die entsprechenden Regeln der IVHB gelten nicht unmittelbar, sondern müssen zunächst von den Beitrittskantonen ins kantonale bzw. kommunale Recht umgesetzt werden. Gemäss Art. 2 Abs. 3 IVHB haben die Kantone ihre Gesetzgebung innert drei Jahren nach dem Beitritt anzupassen und die Fristen für deren Umsetzung in der Nutzungsplanung zu bestimmen. Dies bedeutet aber nicht, dass die IVHB bereits dann gelten. Aufgrund der weitreichenden Gemeindeautonomie in der Nutzungsplanung werden die IVHB erst dann tatsächlich angewendet, wenn die jeweilige Gemeinde ihre Bau- und Nutzungsordnung angepasst hat. Der Beitritt zur IVHB führt somit nicht zu einer raschen Vereinheitlichung, sondern zu einer langen Übergangsphase, welche leider auch eine erhebliche Rechtsunsicherheit bewirkt.

Bis heute liegen in 18 Kantonen Beitrittsbeschlüsse vor: Aargau, Appenzell-Innerrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Freiburg, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Wallis und Zug.

Der Kanton Zürich ist dem IVHB-Konkordat zwar nicht beigetreten, hat sich jedoch entschieden, die Harmonisierung dennoch umzusetzen. Er hat 29 von den 30 Baubegriffen in seine Planungs- und Baugesetzgebung übernommen (Baubegriff «Geschossflächenziffer» wurde nicht übernommen).