Kein Beitritt aber autonomer Nachvollzug der IVHB im Kanton Zürich

Der Kantonsrat des Kantons Zürich verwirft zwar – wie erwartet – einen Beitritt zur IVHB, will die Begriffe und Messweisen der IVHB jedoch trotzdem im kantonalen Recht im Sinne eines «autonomen Nachvollzugs» umsetzen. Es kommt zu einer Änderung des PBG, der ABV sowie der Bauverfahrensverordnungen I und II.

Die Kommission für Planung und Bau (KPB) des Kantonsrats hatte zwei Vorlagen zu beraten: Die Vorlage 5058, welche den Beitritt zur IVHB vorsah, sowie die Vorlage 5059, welche eine Umsetzung der IVHB im PBG beinhaltete. Eine Mehrheit der Kommissionsmitglieder stimmte schliesslich der Vorlage 5059 zu, während auf die Vorlage 5058 gar nicht eingetreten wurde.

Diesen Anträgen folgte auch der Kantonsrat (Nichteintretensbeschluss vom 8. Juni 2015 zur Vorlage 5058; Verabschiedung der Vorlage 5059 am 14. September 2015). Das heisst: Kein Beitritt zum Konkordat, jedoch die Übernahme der Begriffe und Messweisen der IVHB ins kantonale Recht. Die Änderungen betreffen nicht nur das PBG und die ABV, sondern auch die BVV I und BBV II. Es ist vorgesehen, dass der Regierungsrat diese Änderungen noch im Jahr 2015 oder spätestens anfangs 2016 beschliessen wird. Frühestens Mitte 2016 treten dann die Begriffe der IVHB im Kanton Zürich in Kraft. Gemäss den Übergangsbestimmungen des nPBG bleiben den Gemeinden danach acht Jahre Zeit für die Anpassung ihrer Bau- und Zonenordnungen an die Begriffe und Messweisen der IVHB. Bis zur Umsetzung der neuen Begriffe im kommunalen Recht, bleiben in den Gemeinden die heute geltenden Begriffe anwendbar.

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